Allgemeine Geschäftsbedinungen

H.C. SCHMIDT GMBH + CO. KG


Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen
(Stand Januar 2009)
        
1. Geltung

1.1.: Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen und selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie für Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögens.

1.2.: Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende, von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an. Unser Geschäftspartner kann sich nur dann auf seine Geschäftsbedingungen berufen, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Angebot und Abschluss

2.1.: Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.

2.2.: Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind; die Ausführung der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder der Rechnung beim Vertragspartner gelten als Bestätigung.

3. Gewichte, Maße und Abweichung

Alle Angaben zu Stückzahlen Gewicht der Ware sind unverbindlich; Abweichungen von bis zu plus / minus 10% stellen keinen Mangel dar, sofern nicht bestimmte Stückzahlen oder Gewichte ausdrücklich vereinbart worden sind.

4.  Reparaturen

4.1: Soweit möglich, wird unseren Vertragspartnern bei Vertragsschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben; anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis unseres Vertragspartners einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 10 % überschritten werden.

4.2: Nicht zu unserem Auftrag gehört die Überprüfung von Konstruktionen, Zeichnungen oder Berechnungen. Zum Auftragsumfang zählt auch nicht die Prüfung der uns von unseren Vertragspartnern beigestellten Materialien auf ihre Brauchbarkeit. Offensichtliche, bei einer einfachen Sichtprüfung leicht feststellbare Mängel werden wir unserem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, der dann über die weitere Verwendung unverzüglich zu entscheiden hat.

4.3:  Werden gebrauchte Getriebe, Aggregate oder dazugehörige Teile von uns bearbeitet oder instand gesetzt, so erstreckt sich der Auftrag nur auf die Überprüfung, Bearbeitung oder Instandsetzung der unmittelbar beauftragten Teile und Arbeiten.

4.4: Unser Vertragspartner ist zu unverzüglicher Abnahme unserer Reparatur- oder Instandsetzungsarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die vorbehaltlose Inbetriebnahme des Reparaturgegenstandes durch unseren Vertragspartner, ggf. nach kurzer Erprobung, steht einer Abnahme gleich. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt sie nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.

5. Preise und Verpackung

5.1.: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle unsere Preise ab Werk bzw. Lager; sie enthalten also keine Transport- oder Versicherungskosten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.

5.2.: Verpackungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.


6. Zahlungsbedingungen

6.1.: Soweit im Einzelfall keine Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorkasse, vereinbart worden ist, sind unsere Rechnungen nach Lieferung innerhalb von vierzehn Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto fällig.

6.2.: Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub, auch durch die Annahme von Wechseln, enden. Bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit unseres Vertragspartners, so können wir vor Lieferung Sicherstellung der vereinbarten Vergütung verlangen. Mehrfacher Zahlungsverzug, Wechselprotest, Insolvenzantrag oder ähnliche Ereignisse rechtfertigen derartige Bedenken.

6.3.: Die Aufrechnung gegen unsere Zahlungsforderungen ist unzulässig, soweit nicht die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.

7. Lieferfristen und Verzug

7.1.: Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind grundsätzlich als annähernd und unverbindlich anzusehen. Etwas anderes gilt nur, insoweit Liefer- oder Leistungstermine ausdrücklich verbindlich schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Diese Frist verlängert sich, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente oder sonstige Informationen, die zur Vertragsabwicklung notwendig sind, nicht rechtzeitig beibringt oder vereinbarte Anzahlungen nicht leistet.

7.2.: Lieferfristen geben stets den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager an. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Liefertermin das Werk bzw. Lager verlässt, wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft anzeigen oder einen Termin zu Lieferung oder Leistung mit dem Vertragspartner abstimmen.

7.3.: Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Gestaltungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, Import- bzw. Exportverbote etc. bei uns oder unseren Zulieferern befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen An- bzw. Vorlaufzeit, auch während eines bereits vorliegenden Verzuges, von unserer Lieferverpflichtung. Sie berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferfristen und zur Ausführung von Teillieferungen. Dies gilt nicht, wenn die Störung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei.

7.4.: Führen Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vorbenannte Störungen und Umstände zu einem unzumutbaren Leistungsaufschub, sind sowohl wir als auch unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Vertragspartner steht auch für den Fall des Fixgeschäfts ein Rücktrittsrecht zu.

8. Versand und Gefahrenübergang

8.1.: Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig davon, ob die Beförderung durch uns, durch den Vertragspartner oder durch Dritte erfolgt, mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Werkes, auf den Vertragspartner über.

8.2.: Soweit unser Vertragspartner keine besonderen Anweisungen gibt, wählen wir das Transport- und Schutzmittel. Für die ordnungsgemäße Auswahl des Transport- und Schutzmittels haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.3.: Versenden wir Waren, so sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und auf Rechnung unseres Vertragspartners zu versichern. Gleiches gilt, wenn uns im Eigentum unseres Vertragspartners stehende Ware zur Bearbeitung oder Veredelung überlassen wird. Wir empfehlen unseren Vertragspartnern in jedem Fall, eigene entsprechende Versicherungen abzuschließen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.: Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit den jeweiligen Vertragspartnern und insbesondere bis zur Einlösung aller in Zahlung gegebenen Wechsel und Schecks vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners  insoweit zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

9.2.: Unser Vertragspartner ist befugt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten, vermischen, vermengen oder einzubauen. Diese Befugnis können wir nachträglich widerrufen bei nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage unseres Vertragspartners, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

9.3.: Unser Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Vermengung sowie Einbau der Vorbehaltsware an uns ab. Solange unser Vertragspartner uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf durch uns, den wir bereits dann aussprechen dürfen, wenn unser Vertragspartner nach Mahnung durch uns auch nur mit einer fälligen Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug ist. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung seinen Vertragspartnern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Vertragspartner erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die Unterlagen auszuhändigen.

9.4.: Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten oder verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist vereinbart, dass uns der Vertragspartner anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

9.5.: Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen.


10. Gewährleistung

Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von einem Jahr, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche aus Bauleistungen im Sinne des § 438 I Nr. 2 und des § 634a I Nr. 2 BGB. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

11. Untersuchungs- und Rügepflicht

Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Pflichten, insbesondere der nach § 377 HGB im Hinblick auf Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erhalt zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist. Sollte sich ein Mangel zeigen, ist dieser uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt unser Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

12. Haftung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

13. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1:    Leistungsort für alle Verbindlichkeiten aus mit uns geschlossenen Verträgen ist Bremen.

13.2:    Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bremen vereinbart.

13.3:     Für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen gilt deutsches Recht.

13.4.: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Reparaturbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Bedingungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bedingungen gelten dann die gesetzlichen Regelungen.






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